Glossar - Kar-Tech

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A

Anlasser: Der Anlasser ist ein Hilfsaggregat zum Starten von Verbrennungskraftmaschinen.

AU (Abgasuntersuchung): Die Abgasuntersuchung ist eine in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung üblicher Kraftfahrzeuge, die seit Januar 2010 Bestandteil ihrer Hauptuntersuchung ist. Eine AU-Plakette wird seitdem nicht mehr angebracht. Die Abgasuntersuchung an Krafträdern einschließlich Dreirädern und Quads wurde im April 2006 gleich ohne separate Plaketten als Bestandteil der Hauptuntersuchung eingeführt. Durch die Untersuchung soll sichergestellt werden, dass die Abgaswerte der zugelassenen Kraftfahrzeuge über den Nutzungszeitraum innerhalb der durch die jeweiligen Leitfäden definierten Überwachungsgrenzen bleiben. Diese sind nicht identisch mit den Grenzwerten, die durch die jeweilige Abgasnorm einmalig für die Zulassung gefordert werden.
D

DAT: Die Deutsche Automobil Treuhand GmbH (DAT) mit Sitz in Ostfildern ist ein am 28. Februar 1931 gegründetes deutsches, weltweit tätiges Unternehmen der Automobilwirtschaft. Kerngeschäft der DAT ist die Erhebung und Aufbereitung umfangreicher Kraftfahrzeugdaten zur Instandsetzungs-Kalkulation und Gebrauchtfahrzeug-Bewertung. Des Weiteren ist der DAT eine Anlaufstelle zur Wertschätzung von Gebrauchtwagen.
H

Heckspoiler: siehe Spoiler

HU (Hauptuntersuchung): Die wiederkehrende Hauptuntersuchung (HU), umgangssprachlich in Deutschland meist TÜV genannt, soll die Vorschriftsmäßigkeit und Umweltverträglichkeit von Verkehrsmitteln sicherstellen. Hierzu gibt es unterschiedliche gesetzliche Regelungen, die technische Untersuchungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen festlegen.
K

Karosserie: Als Karosserie, von französisch 'carrosse' für Kutsche, bezeichnet man den kompletten Aufbau eines Kraftfahrzeuges. Selbsttragende Karosserien sind im Unterschied dazu nicht nur der Aufbau selbst, sondern zugleich das Grundgerüst des Fahrzeugs.

Klimaanlage: Eine Klimaanlage ist eine Anlage zur Erzeugung und Aufrechterhaltung einer angenehmen oder benötigten Raumluft-Qualität (Temperatur, Feuchtigkeit, Reinheit sowie CO2-Anteil) unabhängig von Wetter, Abwärme und menschlichen und technischen Emissionen.

Kühlergrill: Ein Kühlergrill ist das bei den meisten Kraftfahrzeugen vor dem Kühler angebrachte Gitter.
O

Ölwechsel: Als Ölwechsel bezeichnet man das Ersetzen verbrauchten Schmieröls durch frisches Öl in Maschinengetrieben, Motoren oder Maschinen mit Umlaufschmierung. Der Zeitpunkt oder das Intervall des Ölwechsels und die zu verwendende Ölsorte werden von den Herstellern des Fahrzeugs festgelegt. Dieser Zeitpunkt ist sowohl von der zeitlichen Alterung des Öls als auch von den Umgebungsbedingungen und der Gebrauchsintensität des Motors abhängig. Bei Fahrzeugen werden diese Intervalle häufig anhand der Kilometerleistung oder kombiniert nach Laufleistung und Zeitablauf bestimmt. Fahrzeuge mit Condition-Based-Serviceanzeige bestimmen den Zeitpunkt nach Parametern, die von den Sensoren der Fahrzeugelektronik erfasst und ausgewertet werden und Rückschlüsse auf die tatsächliche Beanspruchung des Öls zulassen.
S

Spoiler: Mit Spoiler wird ein Fahrzeuganbauteil eines Pkw oder Lkw bezeichnet, dessen zentrale Eigenschaft ist, die Fahrzeugumströmung zu verändern.

StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung): Die deutsche Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist eine Rechtsverordnung des Bundes auf Grundlage des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes, erlassen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Gemeinsam mit der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelte die StVZO bis 1998 weite Bereiche des Straßenverkehrsrechts. Die StVZO wird derzeit abgebaut und in andere Verordnungen überführt. Der erste Schritt wurde mit der Überarbeitung des Teils A mit den §§ 1–15 (Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) durchgeführt. Dieser Teil wurde durch die Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) am 1. Januar 1999 aufgehoben und ersetzt. Der zweite Schritt betraf den Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr mit den §§ 24–28, Teil IIa und den Anlagen I–VII, die zum 1. März 2007 aus der StVZO gestrichen und mit entsprechenden Änderungen in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) überführt wurden. 2011 wurden einige Vorschriften der StVZO in die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung überführt. Vorgesehen ist – wann, ist noch offen – eine Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV). Mit dessen Einführung soll die StVZO endgültig abgeschafft werden.
Z

Zahnriemen: Zahnriemen (in der Motortechnik auch Synchronriemen oder Steuerriemen genannt) sind Treibriemen mit Zahnung, die formschlüssig in gezahnten Riemenscheiben laufen. Zahnriemen vereinen die Eigenschaften einer Kette und eines Flachriemens miteinander.
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